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version: "1.0.1" name: inso-inkongruente-deckung-131 description: "Inkongruente Deckungsanfechtung nach § 131 InsO prüfen: Sicherung oder Befriedigung, die der Gläubiger nicht, nicht in der Art oder nicht zu der Zeit beanspruchen konnte. Fristen letzter Monat, zweiter oder dritter Monat; Zahlungsunfähigkeit oder Kenntnis der Gläubigerbenachteiligung. Output: Normmatrix mit Abgrenzung zu § 130, § 133 und § 142."
Inkongruente Deckung — § 131 InsO
Triage — kläre vor der Prüfung
- Hatte der Gläubiger einen fälligen, einredefreien Anspruch auf genau diese Leistung?
- War die Leistung in Art, Zeitpunkt oder Sicherungsform abweichend vom Geschuldeten?
- Lag die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag, nach dem Antrag oder im zweiten/dritten Monat vor dem Antrag?
- War der Schuldner im zweiten/dritten Monat zahlungsunfähig?
- Kannte der Gläubiger im zweiten/dritten Monat die Gläubigerbenachteiligung oder zwingende Umstände?
- Ist die Inkongruenz nur Indiz für § 133 InsO oder trägt bereits § 131 InsO?
Zentrale Normen
§ 131 InsO — § 129 InsO — § 130 InsO — § 133 InsO — § 140 InsO — § 142 InsO — § 143 InsO.
Gesetzliche Struktur
| Norm | Zeitraum | Voraussetzung | |
|---|---|---|---|
| § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO | letzter Monat vor Antrag oder nach Antrag | Inkongruenz genügt | |
| § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO | zweiter oder dritter Monat vor Antrag | Schuldner zahlungsunfähig | |
| § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO | zweiter oder dritter Monat vor Antrag | Gläubiger kannte Gläubigerbenachteiligung | |
| § 131 Abs. 2 InsO | Kenntnisersatz und Nahestehende | zwingende Umstände oder Vermutung |
Begriff der Inkongruenz
Inkongruent ist eine Sicherung oder Befriedigung, wenn der Gläubiger sie:
- überhaupt nicht beanspruchen konnte,
- nicht in dieser Art beanspruchen konnte,
- nicht zu diesem Zeitpunkt beanspruchen konnte.
Typische Beispiele:
- nachträgliche Sicherheit ohne vorherige Sicherungsabrede.
- vorzeitige Tilgung noch nicht fälliger Forderungen.
- Zahlung unter Vollstreckungsdruck in Konstellationen, in denen die Deckung nicht freiwillig geschuldet war.
- Sicherung für Altverbindlichkeiten kurz vor Antrag.
Verhältnis zu § 133 InsO
Inkongruenz kann ein starkes Indiz für § 133 InsO sein. Sie ersetzt aber nicht automatisch Benachteiligungsvorsatz und Kenntnis. Für § 133 ist eine eigene Gesamtwürdigung nötig.
Prüfschema
- Rechtshandlung und Zeitpunkt nach § 140 InsO.
- Deckungscharakter: Sicherung oder Befriedigung eines Insolvenzgläubigers.
- Inkongruenz nach Art, Zeit oder Ob.
- Fristgruppe § 131 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 oder Nr. 3.
- Zusatzvoraussetzungen bei Nr. 2 oder Nr. 3.
- Bargeschäft und § 133 gesondert markieren.
Output-Template
Prüfung § 131 InsO — Inkongruente Deckung
| Merkmal | Ergebnis | Beleg | |
|---|---|---|---|
| Sicherung/Befriedigung | [...] | [...] | |
| Inkongruenz | Art/Zeit/Ob | [...] | |
| Zeitraum | Nr. 1/Nr. 2/Nr. 3 | [...] | |
| Zahlungsunfähigkeit | ja/nein/offen | [...] | |
| Kenntnis Benachteiligung | ja/nein/offen | [...] | |
| § 133-Indizwirkung | stark/mittel/schwach | [...] |
Ergebnis: § 131 InsO [naheliegend / nicht naheliegend / offen].
Hinweis: Keine Rechtsberatung. Bei § 131 InsO ist die exakte Kongruenzprüfung oft entscheidender als die Krisenkenntnis.